Gaswarnanlagen

Gaswarnanlagen

Durch die TRAS 120 wird eine Gaswarnanlage gefordert.

Auszug aus der TRAS 120

3.6
(2) Diese Räume müssen mit automatischen Einrichtungen zur Meldung von Gasgefahren (Gaswarnanlage) und Brandgefahren (z. B. Rauchmelder) ausgerüstet werden. Der Alarm muss an die für den Betrieb verantwortliche Person übertragen und zusätzlich optisch und akustisch außerhalb dieser Räume angezeigt werden.

(6) Die Gaswarnanlage muss zweistufig (20 % und 40 % UEG) aufgebaut sein. Bei Erreichen der ersten Alarmschwelle muss eine technische Lüftungseinrichtung auf maximale Leistung geschaltet werden. Bei Erreichen der zweiten Alarmschwelle müssen die Sicherheitsabsperrarmaturen automatisch geschlossen werden. Gasverbrauchseinrichtungen in Maschinenräumen und Verdichter müssen automatisch abgeschaltet werden.

Kontakt

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag:
8.00 – 12.00 Uhr und 15.00 – 18.00 Uhr

Freitag:
8.00 – 12.00 Uhr
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